VEREINBARUNG über BESTAND und NUTZUNG einer ENERGIEERZEUGUNGSANLAGE
Mit der vorliegenden Vereinbarung wird der EEG die Verfügungs- und Betriebsgewalt über (diese) Energieerzeugungsanlage(n) im unter Punkt 2 normierten Umfang der EEG übertragen, mit der sie in der Lage ist, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen elektrische Energie zu erzeugen, die eigenerzeugte Energie zu verbrauchen, zu speichern oder, sofern technisch und rechtlich zulässig, zu verkaufen sowie für ihre Mitglieder Energiedienstleistungen zu erbringen. Zudem werden die weiterführenden wechselseitigen Rechte und Pflichten zwischen dem Eigentümer und der EEG geregelt.
Bei der EEG handelt es sich um einen Verein iSd VereinsG, der zu ZVR-Zahl 1620050097 registriert ist.
1 Bestandgegenstand - Dauer des Bestandvertrages
Gegenstand des vorliegenden Bestandvertrages ist die im Eigentum der/des Eigentümers bzw. der Eigentümerin stehende und auf der in der Präambel genannten, situierte Energieerzeugungsanlage mit folgender Anlagenbeschreibung: (Im Dateneingabebereich angegeben)
Der Eigentümer bzw. die Eigentümerin gibt gemäß den nachfolgenden Bestimmungen die Energieerzeugungsanlage im Umfang der von der EEG sowie deren teilnehmenden Netzbenutzern verbrauchten, höchstens jedoch der ins öffentliche Netz eingespeisten Energie in Bestand, übergibt in diesem Umfang die Betriebs- und Verfügungsgewalt an derselben an die EEG und diese übernimmt und nimmt die Energieerzeugungsanlage gemäß den nachfolgenden Bestimmungen in Bestand.
Der Eigenverbrauch des/der Eigentümer:in ist mangels Einspeisung in das öffentliche Netz von der weiteren Verteilung ausgeschlossen. Festgehalten wird zwischen den Vertragspartnern weiters, dass eine sich gegebenenfalls ergebende Überschussenergie (nach der von den teilnehmenden Netzbenutzern verbrauchten Energie) dem/den Erzeugungszählpunkt(en) und somit dem/der Eigentümer:in zugeordnet wird.
Das Bestandverhältnis wird befristet auf eine Dauer von 2 Jahren abgeschlossen. Das gegenständliche Bestandverhältnis beginnt mit dem Tag der Eintragung dieses Formulars und endet sohin exakt am Stichtag, 2 Jahre später, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Sollte während der ordentlichen Kündigungszeit (3 Monate vor Ablauf) keine Kündigung beim Vereinsvorstand einlangen, gilt der Vertrag weiterhin unbefristet gültig und kann mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten, zum Stichtag des Einlangens des Kündigungsschreibens beim Vorstand, gekündigt werden.
2 Vorzeitige Auflösung
- Auflösung aus wichtigem Grund durch den/die Eigentümer:in
Dem/der Eigentümer:in steht ungeachtet der vereinbarten Befristung das Recht zu, bei Vorliegen der Kündigungsgründe iSd § 1118 ABGB das Bestandsverhältnis vorzeitig unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist des § 560 Abs 1 Zif 2 lit d ZPO analog (ein Monat) aufzukündigen. Der/die Eigentümer:in ist gemäß § 1117 und § 1118 ABGB insbesondere dann zur sofortigen Auflösung des Bestandsverhältnisses berechtigt, wenn die EEG trotz schriftlicher Mahnung und Nachfristsetzung von mindestens 3 Wochen
- einer ihr auf Grund dieses Vertrages obliegenden Zahlungsverpflichtung auch nur zum Teil nicht nachkommt und diese trotz schriftlicher Mahnung und Setzung einer weiteren mindestens vierwöchigen Nachfrist nicht erfüllt,
- erheblich nachteiligen Gebrauch vom Bestandgegenstand macht;
- gegen eine durch diesen Vertrag übernommene Verpflichtung verstößt.
2.2 Auflösung aus wichtigem Grund durch die EEG
Der EEG steht demgegenüber die analoge Berechtigung zur sofortigen Auflösung des Bestandsverhältnisses zu, wenn die EEG
- die gesetzlichen oder sonstigen regulatorischen Voraussetzungen für eine EEG nicht mehr erfüllt;
- über keine teilnehmenden Netzbenutzer mehr verfügt;
- der Verteilernetzbetreiber der EEG den Zugang zum Netz verweigert oder die Netzzugangsvereinbarung auflöst oder die EEG sonst nicht mehr über die erforderlichen Berechtigungen zur Einspeisung der Energie in das öffentliche Netz verfügt.
2.3 Sonderkündigungsgrund: Auflösung aufgrund Untergangs des Bestandsobjekts
/ Abfalls der Energieleistung / Insolvenz
Ohne dass es einer Erklärung durch eine der beiden Vertragsparteien bedarf, gehen sämtliche Rechte und Pflichten aus dem vorliegenden Vertrag unter, wenn die Energieerzeugungsanlage untergeht oder – bei Vorliegen von Funktionsuntüchtigkeit – nur mit einem wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand instandgesetzt werden kann. Ein wirtschaftlich nicht vertretbarer Aufwand liegt vor, wenn für die Reparatur mehr als 40 % der ursprünglichen Anschaffungs- und Instandsetzungskosten anfallen würden.
Sämtliche Rechte und Pflichten erlöschen auch dann, wenn
- über das Vermögen einer der beiden Vertragsparteien ein Insolvenzverfahren eingeleitet wird und nicht innerhalb von 120 Tagen ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Sanierungs- bzw. Zahlungsplan wirksam zustande kommt, wobei die Rechte gemäß §§ 23, 24 IO hiervon unberührt bleiben;
- in den Bestandgegenstand Exekution geführt
3 Abnahmetarif
Der quartalsweise von der EEG zu bezahlende Abnahmetarif ist dynamisch von der Energiemenge abhängig, die der EEG pro Monat aus der gegenständlichen Erzeugungsanlage zugewiesen wird, und beträgt 8,00 c/kWh (in Worten: acht Cent pro Kilowattstunde) zuzüglich einer Fixkostenpauschale iHv 0,5 c pro kWh (in Worten: null Komma fünf Cent pro Kilowattstunde)
Eine Wertsicherung ist nicht vorgesehen, allerdings kann unter den geltenden Bestimmungen der Vereinsstatuten eine außerordentliche Mitgliedersammlung einberufen werden, um eine frühere Preisanpassung herbei zu führen. Es gelten die Fristen die in den Vereinsstatuten vereinbart wurden.
Sämtliche genannten Entgelte verstehen sich exkl. allenfalls hierfür anfallender USt sowie sonstiger vom Eigentümer für die vertragsgegenständliche Lieferung von elektrischer Energie zu tragenden oder abzuführenden öffentlichen Steuern, Abgaben, Gebühren und Entgelte mit Ausnahme von Ertragssteuern.
Der vereinbarte quartalsweise Bestandzins ist jeweils bis spätestens zum 15. des zweitfolgenden Monats im Nachhinein zur Zahlung auf ein vom Eigentümer bekannt gegebenes Konto fällig. Für den Fall des Zahlungsverzuges – wobei das Datum des Einlangens der Zahlungen am vorbezeichneten Konto ausschlaggebend
ist – gelten 4 % Verzugszinsen p.a. als vereinbart.
Beispiel: Abrechnung Quartal 1 2024 – von 01.01.2024 – 31.03.2024 – Auszahlung spätestens am 15.05.2024
4 Betriebs- und Verfügungsgewalt - Betriebsführung
Festgehalten wird, dass der/die Eigentümer:in die Betriebs- und Verfügungsgewalt an der vertragsgegenständlichen Energieerzeugungsanlage mit Ausnahme des Eigenverbrauchs gemäß Punkt 2 im Umfang der von der EEG sowie deren teilnehmenden Netzbenutzern verbrauchten, höchstens jedoch der ins öffentliche Netz eingespeisten Energie an die EEG überträgt (Überschusseinspeiser).
Der/die Eigentümer:in hat die Energieerzeugungsanlage im Umfang der Betriebs- und Verfügungsgewalt der EEG über alleinige Anweisung der EEG zu betreiben. Es ist dem/der Eigentümer:in hinsichtlich der Energiemenge, welche der EEG zugewiesen ist, nicht erlaubt, diese an andere natürliche oder juristische Personen zu verkaufen, zu übertragen oder sonst in irgendeiner Art und Weise zur Verfügung zu stellen. Zudem darf der Betrieb der Energieerzeugungsanlage ohne vorherige Zustimmung durch die EEG nicht eingestellt werden.
Im Rahmen der vorliegenden Betriebs- und Verfügungsgewalt wird der EEG und von dieser beauftragten Dritten vom Eigentümer nur dann das Recht eingeräumt, die Anlage und auch die Liegenschaften des Eigentümers für Zwecke der Wartung, Instandhaltung, Instandsetzung und des Betriebes jedenfalls im hierfür unbedingt erforderlichen Umfang zu betreten, diese zu besichtigen und in jeder Form zu überprüfen, wenn der Eigentümer den diesbezüglichen Anweisungen der EEG nicht unverzüglich und vollständig Folge leistet oder faktisch nicht in der Lage ist, diese auszuführen.
Sollte der Netzbetreiber alle erforderlichen (mindestens L2) Messwerte nicht gemäß Gesetzesvorgabe bis spät. zum 15. Tage des Folgemonats übermitteln bzw. diese nicht korrekt im Portal des „energiewirtschatlichen Datenaustauschs“ unter https://portal.eda-portal.at/ dargestellt bzw. abrufbar sein, entsteht daraus keine Forderung gegenüber der EEG 2191 Pellendorf zur Anwendung des Verzugszinssatzes oder sonstiger Entschädigungsleistungen durch Entgang. Die EEG haftet weiters nicht für unrichtige oder fehlende Messwerte des Netzbetreibers. Die EEG ist stehts bemüht, die korrekten Angaben und Werte für Abrechnungen sowie Gutschriften exakt und bestmöglich zu erstellen.
5 Zählpunktmanagement
Unbeschadet der vertraglich eingeräumten Betriebs- und Verfügungsgewalt der EEG an der Erzeugungsanlage verbleibt der/die Anlageneigentümer:in Inhaber:in der mit der Erzeugungsanlage verbundenen Zählpunkte und diesbezüglich Vertragspartner des jeweiligen Netzbetreibers.
Der/die Eigentümer:in stellt der EEG jedoch sämtliche mit dem Zählpunkt verbundenen, für die Erfüllung der Aufgaben der EEG gemäß den §§ 16c ff ElWOG und §§ 79f EAG erforderlichen Daten und Informationen zur Verfügung und erteilt der EEG mit Unterfertigung der vorliegenden Vereinbarung Auftrag und Vollmacht hinsichtlich aller zur Vertragsumsetzung erforderlichen Rechtsgeschäfte und Verfügungen.
6 Wartung und Instandhaltung
Die Wartung und Instandhaltung der gegenständlichen Energieerzeugungsanlage obliegt ausschließlich dem/der Eigentümer:in. Dieser verpflichtet sich, den Bestandgegenstand sorgfältig zu behandeln, und den Bestandgegenstand und die für diesen bestimmten Einrichtungen regelmäßig und fachgerecht auf seine Kosten zu warten und instand zu halten. Ebenso liegt der Abschluss einer Versicherung und von Wartungsverträgen für die Erzeugungsanlage einzig im Ermessen des Eigentümers.
Der/die Eigentümer:in verpflichtet sich, für sämtliche Kosten, die für den Betrieb und die Instandhaltung der Energieerzeugungsanlage notwendig sind, aufzukommen und die notwendigen Instandhaltungsarbeiten aus eigenen Stücken zu organisieren und von hierfür befugten Fachunternehmern so rechtzeitig und häufig durchführen zu lassen, dass der Zustand der Energieerzeugungsanlage den einschlägigen technischen Normen und allfälligen gesetzlichen Vorgaben entspricht.
Treten im Rahmen der Wartung oder sonst gravierende Mängel zu Tage, die den weiteren Betrieb, die Sicherheit von Sachen oder die Gesundheit von Personen gefährden, so ist der/die Eigentümer:in verpflichtet, die Behebung derartiger Mängel unverzüglich auf dessen Kosten in Auftrag zu geben. Für die Dauer des Betriebsausfalls aufgrund des Vorliegens von Mängeln sowie der notwendigen Zeit für die Behebung derselben, ist von der EEG kein Bestandentgelt zu bezahlen.
7 Haftung
Der/die Eigentümer:in der Anlage leistet Gewähr dafür, dass sich die Energieerzeugungsanlage in gebrauchsfähigem Zustand befindet und über sämtliche anlagenrechtlichen Bewilligungen/Genehmigungen verfügt, die für die Errichtung, den Bestand, den Betrieb der Energieerzeugungsanlage sowie die Einspeisung der dadurch erzeugten Energie in das öffentliche Netz notwendig sind. Eine Haftung für Schäden Dritter aus dem Betrieb der Energieerzeugungsanlage trifft ausschließlich den/die Eigentümer:in.
Darüber hinaus trifft den/die Eigentümer/in keine Haftung, insbesondere auch nicht dafür, dass die Energieerzeugungsanlage eine bestimmte Energiemenge liefert.
Die EEG trifft demgegenüber die Haftung und Verantwortung für die Schaffung aller regulatorisch erforderlichen Voraussetzungen zur Nutzung der Energieerzeugungsanlage durch die EEG im Rahmen der hier vertraglich normierten Betriebs- und Verfügungsgewalt.
8 Datenschutz
Die EEG verpflichtet sich gegenüber dem/der Eigentümer:in, die ihr in Ausübung dieses Vertrages zu Kenntnis gelangenden personenbezogenen Daten (Name, Geburtsdatum und Adresse) des Eigentümers, insbesondere aber das Datum „Energieverbrauch“, mit höchster Vertraulichkeit zu behandeln und die erhobenen Daten nur zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten zu verarbeiten, worin der ausschließliche Grund für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung liegt (Art 6 Abs 1 lit b DSGVO). Die EEG ist Verantwortliche iSd Art 4 Abs 7 DSGVO.
Dem/der Eigentümer:in kommt gegenüber der EEG das Recht auf Auskunft, Berichtigung sowie nach Beendigung des Vertragsverhältnisses innerhalb des gesetzlichen Rahmens das Recht auf Löschung, Einschränkung der Verarbeitung bzw. Widerspruch gegen die Verarbeitung und Datenübertragbarkeit bei der EEG sowie das Beschwerderecht bei der Datenschutzbehörde zu.
9 Sonstige Bestimmungen
Ergänzungen und Abänderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für ein Abgehen von diesem Schriftformgebot.
Alle in diesem Vertrag festgelegten Rechte und Pflichten gehen auf die Rechtsnachfolger der Vertragsparteien über und leisten die Vertragspartner – bei sonstiger Schadenersatzverpflichtung – ausdrücklich Gewähr dafür, dass genannte Rechte und Pflichten schriftlich auf die Rechtsnachfolger überbunden werden.
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags ungültig sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Beide Vertragsteile vereinbaren für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis die Anwendbarkeit österreichischen Rechts und die ausschließliche Zuständigkeit des für die politische Gemeinde Gaweinstal zuständigen Bezirksgerichtes.
Wenn aufgrund einer Gesetzesänderung und/oder einer sonstigen Änderung der regulatorischen Rahmenbedingungen für die EEG und deren Verhältnis zum Eigentümer eine Anpassung des gegenständlichen Vertrages erforderlich ist, verpflichten sich die Vertragspartner, den Vertrag zeitnah an die neuen Gegebenheiten anzupassen.
Einvernehmlich anerkennen die Vertragsteile, dass die vereinbarte Gegenleistung ihren wirtschaftlichen Vorstellungen und Interessen entspricht, sodass keine Gründe für eine Anfechtung des Rechtsgeschäftes wegen Verletzung über die Hälfte des wahren Wertes im Sinne des § 934 ABGB oder sonstiger verzichtbarer Anfechtungsgründe vorliegen.
Die Vertragsteile vereinbaren für dieses Rechtsgeschäft Schriftzwang im Sinne der Bestimmungen des § 884 ABGB. Sohin haben Vereinbarungen bezüglich dieses Rechtsgeschäftes nur dann Rechtsgültigkeit, wenn sie von den Vertragsparteien schriftlich getroffen werden. Auch ein Abgehen des Schriftzwangs muss schriftlich erfolgen.
Mustervertrag:
Überschusseinspeiser_EEG2191